Königliches Dekret 490/1997 vom 14. April, das die Straßenverkehrsordnung ändert und die maximalen Gewichte und Abmessungen von Fahrzeugen festlegt.
Die Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr erfordert eine Änderung der diesbezüglichen internen Vorschriften.
Diese Vorschriften sind im Königlichen Erlass 1317/1991 vom 2. August 1991 zur Änderung der Artikel 55, 57 und 58 der Straßenverkehrsordnung und zur Anpassung der Grenzwerte für die Gewichte und Abmessungen von Fahrzeugen an die Gemeinschaftsvorschriften, geändert durch den Königlichen Erlass 1467/1995 vom 1. September 1995, enthalten. Mit der neuen Richtlinie werden die vorherigen Richtlinien neu gefasst und einige Änderungen eingeführt, darunter die Erhöhung der Höchstbreite von Fahrzeugen auf 2,55 Meter und der Höchstlänge von Lastzügen auf 18,75 Meter. Andererseits wurde es als angemessen erachtet, die Höchstlänge von Bussen auf 15 Meter zu erhöhen, wodurch eine größere Fahrzeugkapazität erreicht wird, die sich in einer höheren Rentabilität für die Personenbeförderungsunternehmen niederschlägt.
Außerdem wurde beschlossen, für Lastzüge, die auf die Beförderung von Fahrzeugen spezialisiert sind, eine Länge von 20,55 m zuzulassen, wenn sie mit einer Ladung fahren. Diese Maßnahme wird für einen spezialisierten Teilsektor eine bessere Anpassung zwischen den Bedürfnissen der Nachfrage und des Verkehrsangebots in Übereinstimmung mit der Funktionsweise des Marktes in anderen europäischen Ländern ermöglichen.
Königlicher Erlass 1317/1991 vom 2. August 1991 zur Änderung der Artikel 55, 57 und 58 der Straßenverkehrsordnung und zur Angleichung der Grenzwerte für Gewicht und Abmessungen von Fahrzeugen an die Gemeinschaftsvorschriften.
Obwohl die Richtlinie 96/53 keine Änderung aller oben genannten Bestimmungen erfordert, wurde aus Gründen der Klarheit beschlossen, die Vorschriften über Gewichte und Abmessungen von Fahrzeugen in einem einzigen Text zusammenzufassen und die oben genannten Königlichen Erlasse aufzuheben.
Auf Vorschlag des Ministers für öffentliche Arbeiten, des Innenministers und des Ministers für Industrie und Energie, im Einvernehmen mit dem Staatsrat und nach Beratung durch den Ministerrat auf seiner Tagung vom 4. April 1997,
Aufgestellt:
Einziger Artikel
Die Artikel 55, 57, 58 und 222 der mit Dekret vom 25. September 1934 genehmigten Straßenverkehrsordnung werden wie folgt geändert:
"Artikel 55.
I. Die Beförderung ist nicht erlaubt:
1. Fahrzeuge mit Luftreifen oder ähnlichen elastischen Reifen, die einen Druck auf die Fahrbahn von mehr als 9 Kilogramm pro Quadratzentimeter der Bruttolauffläche ausüben. Raupenfahrzeuge" mit flachen Bodenaufstandsflächen und ohne Vorsprünge sind diesen Fahrzeugen gleichgestellt.
2. von Tieren gezogenen Fahrzeugen, die mit nicht pneumatischen Reifen oder Reifen mit ähnlicher Elastizität ausgestattet sind, mit einem Gesamtgewicht von mehr als 150 Kilogramm pro Zentimeter Laufflächenbreite.
3. von Fahrzeugen, deren Reifen mehr als die in den Sicherheitsnormen vorgeschriebenen Lasten tragen.
4. von Fahrzeugen, deren Achslast die folgenden Grenzwerte überschreitet:
4.1 Einachsig:
4.1.a) Antriebsachse, 11,5 Tonnen.
4.1.b) Nicht angetriebene Achse, 10 Tonnen.
4.2 Doppel- oder Tandemachse:
4.2.a) Tandemachse von Kraftfahrzeugen:
Wenn der Abstand (d) der Achsen weniger als 1,00 m beträgt (d < 1,00 m), 11,5 Tonnen.
Ist sie gleich oder größer als 1,00 m und kleiner als 1,30 m (1,00 m <= d < 1,30 m), 16 Tonnen.
Ist sie gleich oder größer als 1,30 m oder mehr, aber weniger als 1,80 m (1,30 m <= d < 1,80 m), 18 Tonnen.
Im oben genannten Fall, wenn die Antriebsachse mit Zwillingsreifen und Luftfederung oder einer in der Europäischen Gemeinschaft als gleichwertig anerkannten Federung ausgestattet ist oder wenn jede Antriebsachse mit Zwillingsreifen ausgestattet ist und das Höchstgewicht jeder Achse 9,5 Tonnen nicht übersteigt, 19 Tonnen.
4.2 b) Tandemachse von Anhängern oder Sattelanhängern:
Wenn der Abstand (d) der Achsen weniger als 1,00 m beträgt (d < 1,00 m), 11 Tonnen.
Ist er gleich oder größer als 1,00 m und kleiner als 1,30 m (1,00 m <= d < 1,30 m), 16 Tonnen.
Ist er gleich oder größer als 1,30 m und kleinerals 1,80 m (1,30 m <= d < 1,80 m), 18 Tonnen.
Ist er gleich oder größer als 1,80 m (d >= 1,80 m): 20 Tonnen.
4.3 Dreifach- oder Tridemachse von Anhängern oder Sattelanhängern:
Wenn der Abstand gleich oder kleiner als 1,30 m ist (d <= 1,30 m), 21 Tonnen.
Wenn mehr als 1,30 m und nicht mehr als 1,40 m (1,30 m < d <= 1,4 m), 24 Tonnen.
5. von Fahrzeugen mit einem zulässigen Höchstgewicht, das die folgenden Grenzwerte überschreitet:
5.1.a) Zweiachsiges Kraftfahrzeug, 18 Tonnen.
5.1.b) Zweiachsiger Anhänger, 18 Tonnen.
5.2.a) Kraftfahrzeug mit drei Achsen, 25 Tonnen.
Wenn die Antriebsachse mit Zwillingsreifen und Luftfederung oder einer in der Europäischen Gemeinschaft als gleichwertig anerkannten Federung ausgestattet ist oder wenn jede Antriebsachse mit Zwillingsreifen ausgestattet ist und das Höchstgewicht jeder Achse 9,5 t nicht übersteigt, 26 t.
5.2 b) Dreiachsiger Anhänger, 24 Tonnen.
5.3 Dreiachsige Gelenkbusse, 28 Tonnen.
5.4 Vierachsiges starres Fahrzeug mit zwei gelenkten Achsen, bei dem die Antriebsachse mit Zwillingsbereifung und Luftfederung oder einer in der Europäischen Gemeinschaft als gleichwertig anerkannten Federung ausgestattet ist, oder bei dem jede Antriebsachse mit Zwillingsbereifung ausgestattet ist und das Höchstgewicht jeder Achse 9,5 t nicht übersteigt, 32 t.
Andere starre Fahrzeuge mit vier Achsen, 31 Tonnen.
5.5 Vierachsige Lastzüge, bestehend aus einem zweiachsigen Zugfahrzeug und einem zweiachsigen Anhänger, 36 Tonnen.
5.6 Lastzüge mit fünf oder mehr Achsen, 40 Tonnen.
5.7 Vierachsiges Gelenkfahrzeug mit einem zweiachsigen Kraftfahrzeug, das auf der Antriebsachse mit Zwillingsreifen und Luftfederung oder einer in der Europäischen Gemeinschaft als gleichwertig anerkannten Federung ausgestattet ist, und einem Sattelanhänger mit einem Radstand von mehr als 1,80 m, der das zulässige Höchstgewicht des Kraftfahrzeugs (18 Tonnen) und das zulässige Höchstgewicht der Tandemachse des Sattelanhängers (20 Tonnen) einhält, 38 Tonnen.
Andere Gelenkfahrzeuge mit vier Achsen, bestehend aus einer Zugmaschine mit zwei Achsen und einem Sattelanhänger mit zwei Achsen, 36 Tonnen.
5.8 Sattelkraftfahrzeug mit fünf oder mehr Achsen, 40 Tonnen.
5.9 Handelt es sich bei dem Kraftfahrzeug um ein dreiachsiges Fahrzeug mit einem zwei- oder dreiachsigen Sattelanhänger, der einen 40-Fuß-ISO-Container im kombinierten Verkehr befördert, 44 Tonnen.
6. Für Lastzüge, bei denen der Abstand zwischen der Hinterachse des Kraftfahrzeugs und der Vorderachse des Anhängers weniger als 3,00 m beträgt.
7. von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, bei denen das auf die Antriebsachse(n) entfallende Gewicht weniger als 25 % des Gesamtgewichts des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination beträgt.
8. von vierachsigen Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht in Tonnen mehr als das Fünffache des Abstands in Metern zwischen den Mittelpunkten der äußersten Achsen des Fahrzeugs beträgt.
II. Der Minister für öffentliche Arbeiten und Verkehr erlässt die für die Anwendung und Weiterentwicklung der Bestimmungen der Nummern 4, 5, 6, 6, 7 und 8 dieses Artikels erforderlichen Vorschriften.
"Artikel 57
Die zulässige Höchstlänge für Fahrzeuge, die einschließlich Ladung verkehren können, ist wie folgt:
1. Anhänger, 12,00 m.
2. starre Kraftfahrzeuge, ausgenommen Busse, unabhängig von der Anzahl der Achsen, 12,00 Meter.
3. Busse, 15,00 Meter.
4. Gelenkfahrzeuge, ausgenommen Busse, 16,50 m.
Der maximale Abstand zwischen der Achse des Kupplungsbolzens und dem Heck des Sattelanhängers darf 12,00 m nicht überschreiten.
Der Abstand zwischen der Achse des Kupplungsbolzens und einem beliebigen Punkt an der Vorderseite des Sattelanhängers darf, horizontal gemessen, 2,04 m nicht überschreiten.
5. Gelenkbusse, 18,00 Meter.
6. Straßenzüge, 18,75 Meter.
Der parallel zur Längsachse des Lastzugs gemessene Abstand zwischen dem äußersten vorderen Punkt der Ladefläche hinter dem Fahrerhaus und dem äußersten hinteren Punkt des Anhängers der Fahrzeugkombination, abzüglich des Abstands zwischen dem Heck des Kraftfahrzeugs und der Vorderseite des Anhängers, beträgt höchstens 15,65 m.
Der größte Abstand zwischen den hintersten äußeren Punkten der Ladefläche hinter dem Fahrerhaus und dem hintersten äußeren Punkt des Anhängers der Fahrzeugkombination darf, parallel zur Längsachse des Lastzugs gemessen, 16,40 m nicht überschreiten".
"Artikel 58
1. Die höchstzulässige Fahrbahnbreite für Fahrzeuge beträgt in der Regel 2,55 m, außer bei Aufbauten von konditionierten Fahrzeugen, die 2,60 m betragen.
Ein umgerüstetes Fahrzeug ist ein Fahrzeug, dessen feste oder bewegliche Aufbauten speziell für die Beförderung von Gütern bei kontrollierten Temperaturen ausgerüstet sind und bei dem die Dicke jeder Seitenwand, einschließlich der Isolierung, mindestens 45 mm beträgt.
2. Die maximale Höhe der Fahrzeuge einschließlich Ladung darf bis zu 4,00 m betragen.
3. Die Ladung darf die Stabilität des Fahrzeugs nicht beeinträchtigen, Straßenbauwerke und Bepflanzungen nicht beschädigen und kein Hindernis für die Durchfahrt unter Brücken, Viadukten oder Oberleitungen darstellen.
4. Zu den maximalen Abmessungen der Fahrzeuge gehören Wechselbrücken und genormte Ladungsteile wie Container.
5. Jedes Kraftfahrzeug oder jede Fahrzeugkombination in Bewegung muss in einen Kreisring mit einem Außenradius von 12,50 m und einem Innenradius von 5,30 m eingeschrieben werden können."
"Artikel 222
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die aufgrund ihrer technischen Merkmale oder der von ihnen beförderten unteilbaren Ladung die zulässigen Höchstgewichte und -abmessungen überschreiten, können mit einer von der zuständigen Stelle für den Verkehr erteilten Sondergenehmigung verkehren.
Als unteilbare Ladung in diesem Sinne gilt eine Ladung, die für ihren Transport auf der Straße nicht ohne unnötige Kosten oder Beschädigungsgefahr in zwei oder mehrere Ladungen aufgeteilt werden kann und die aufgrund ihrer Abmessungen oder Massen nicht mit einem Kraftfahrzeug, Anhänger, Lastzug oder Sattelkraftfahrzeug befördert werden kann, das in jeder Hinsicht den höchstzulässigen Gewichten und Abmessungen entspricht".
Erste Zusatzbestimmung
Die Länge von Lastzügen, die auf die Beförderung von Fahrzeugen spezialisiert sind, kann durch Verwendung eines für diesen Zweck zugelassenen hinteren Überhangs oder einer hinteren Ladestütze auf insgesamt 20,55 m verlängert werden. Der hintere Überhang oder die hintere Laststütze darf im Verhältnis zur Ladung nicht überstehen. Die Ladung darf nach hinten überhängen, ohne die zulässige Gesamtzahl zu überschreiten, vorausgesetzt, dass die letzte Achse des beförderten Fahrzeugs auf der Anhängerstruktur ruht. Die Ladung darf nicht über die Front des Zugfahrzeugs hinausragen.
Zweite Zusatzbestimmung
Die zulässige Höchstbreite von Busfahrzeugen, die speziell für die Beförderung von Gefangenen ausgerüstet sind, beträgt 2,60 m.
Unter einem speziell für die Überstellung von Gefangenen eingerichteten Omnibusfahrzeug ist ein Fahrzeug zu verstehen, das aus einem zentralen Zellenabteil, das vom vorderen Abteil (Fahr- und Begleitpersonal) und dem hinteren Abteil (Begleitpersonal) getrennt ist, sowie einem Mittelgang besteht.
Dritte Zusatzbestimmungen
Die Bestimmungen dieses Königlichen Erlasses gelten unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der Verkehrsbeschränkungen, die an bestimmten Punkten des Straßennetzes in Abhängigkeit vom Gewicht oder den Abmessungen der Fahrzeuge ordnungsgemäß ausgeschildert sind.
Erste Übergangsbestimmung
Die in der ersten Übergangsbestimmung, Absatz b), des Königlichen Erlasses 1317/1991 vom 2. August vorgesehene Frist wird bis zum 31. Dezember 1999 verlängert, was die Abschnitte 4.1.a) und 5.1.a) des Artikels 55 der Straßenverkehrsordnung betrifft, und zwar nur für Fahrzeuge des öffentlichen Personenverkehrs der Klasse I (Stadtbusse) gemäß der Klassifizierung der Verordnung Nr. 36 im Anhang zum Genfer Abkommen vom 20. März 1958, unabhängig vom verwendeten Kraftstoff.
Zweite Übergangsbestimmung
Die Bestimmungen der Artikel 57.3 und 58.1 der Straßenverkehrsordnung, die in Übereinstimmung mit diesem königlichen Erlass verfasst wurden, sind ab dem 1. Oktober 1997 auf Kraftomnibusse anwendbar.
Einzige aufhebende Bestimmung
Die folgenden Bestimmungen werden hiermit aufgehoben:
Königlicher Erlass 1317/1991 vom 2. August 1991 zur Änderung der Artikel 55, 57 und 58 der Straßenverkehrsordnung und zur Angleichung der Grenzwerte für Gewicht und Abmessungen von Fahrzeugen an die Gemeinschaftsvorschriften, mit Ausnahme der Übergangsbestimmungen.
Königlicher Erlass 1467/1995 vom 1. September 1995 zur Änderung von Artikel 55 der Straßenverkehrsordnung und zur Angleichung der Gewichte und Abmessungen von Fahrzeugen an die Gemeinschaftsvorschriften.
Anhang zur Verordnung vom 27. September 1978 und Entschließungen der Generaldirektion Landverkehr vom 10. Juli 1979, 4. März 1980, 17. Juni 1980 und 15. Oktober 1980 über genehmigte Strecken.
Ebenso werden alle gleich- oder nachrangigen Bestimmungen, die den Bestimmungen des vorliegenden Königlichen Erlasses entgegenstehen, aufgehoben.
Erste Schlussbestimmung
Der Minister für Industrie und Energie wird ermächtigt, die Bedingungen für die Gleichwertigkeit bestimmter nicht luftgefederter Aufhängungen mit luftgefederten Aufhängungen für die Antriebsachse(n) des Fahrzeugs in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften festzulegen.
Zweite Schlussbestimmung
Dieser Königliche Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Staatsanzeiger in Kraft.
Abgegeben in Madrid am 14. April 1997.
JUAN CARLOS R.
Erste Vizepräsidentin der Regierung
und Minister der Präsidentschaft,
FRANCISCO ÁLVAREZ-CASCOS FERNÁNDEZ